2015
Januar 2015
- Erhalt eines Prüfprotokolls des LUGV zu den errichteten Schutzwällen.
Fazit: die Schutzwälle sind weder in der Länge noch in der Höhe so errichtet, wie vorgeschrieben.
- die BI hat den Landkreis Oder-Spree über seine Zuständigkeit (wie im Gespräch am 17.12.14 vom
LUGV erklärt) informiert
- Antrag auf Umweltinformationen bei der unteren Bauaufsicht des Landkreises gestellt. Antrag wurde
stattgegeben.
Februar 2015
- Bauamt gibt die beantragten Umweltinformationen vorerst nicht heraus, weil der Anlagenbetreiber
sich darauf beruft, es würde sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln
März 2015
- Vereinbarte „Friedensfrist“ war verstrichen.
- Rückfrage durch BI beim Mitarbeiter des Ministeriums nach dem Stand der Dinge.
Antwort: es gibt keinen Stand der Dinge, über Maßnahmen die seit Dezember 2014 vom LUGV zum
Schutz der Nachbarschaft eingeleitet wurden, informiert uns das LUGV
- Nachfrage beim LUGV über die eingeleiteten Maßnahmen – Nachfrage blieb unbeantwortet
- 25.3.2015 Verhandlung beim Verwaltungsgericht FFO über die Klage des Anlagenbetreibers gegen
das LUGV wegen der Herausgabe der Umweltinformationen an BI
April 2015
- die Lärm- und hauptsächlich Staubimmissionen werden noch unerträglicher und in der
Nachbarschaft verteilt.
- Beschwerden darüber beim LUGV werden entweder gar nicht beantwortet oder es wird erklärt, die
Stäube verlassen das Anlagengelände nicht oder es wird von extremen Witterungsbedingungen
gesprochen, bei denen die Vermeidung von Staubemissionen unmöglich ist
- seit 25. April bleiben die anhaltenden Beschwerden komplett unbeantwortet, obwohl die
Staubemissionen unvermindert weiter erfolgen
21.April 2015
- Urteil vom Verwaltungsgericht: die Umweltinformationen beinhalten keine Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse und sind an uns herauszugeben.
27. April 2015
- Durchführung der am 17.12.2015 vereinbarten orientierenden Lärmmessung, allerdings entgegen
aller zuvor getroffenen Absprachen: die Messung fand direkt auf der der Anlage gegenüberliegenden
Straßenseite statt und nicht auf den Grundstücken (weiter zurückliegend) der umliegenden
Nachbarn, aufgrund der Offensichtlichkeit der Messung hatte der Anlagenbetreiber davon Kenntnis.
Ergebnis der Messung: innerhalb der vorgeschriebenen Lärmpegel (55 dB/57 dB bei erlaubten 60 dB),
da die Messung in ca. 30 m Entfernung zur Anlage stattfand und Schall sich kegelförmig
ausbreitet, stellt die Messung nicht die tatsächliche Lärmbelastung bei den Nachbarn dar. Zudem
wurden als Immissionsmessungsorte im Messprotokoll Adressen angegeben, bei denen gar keine
Messung stattfand.
Mai 2015
- LUGV schriftlich aufgefordert, die Immissionsmessungsorte wahrheitsgetreu zu dokumentieren und
das Protokoll entsprechend zu korrigieren
- weiterhin unerträgliche Staubemissionen täglich, die Anzeigen dazu blieben unbeantwortet
- Anzeige beim Amt für Arbeitsschutz über die unerträglichen Staubemissionen
23. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat keine Rechtskraft erlangt, weil der Anlagenbetreiber Berufung eingelegt hat.
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